Wir haben den Konzernabschluss der Hannover Rück SE, Hannover, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2018, der Konzerngewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesamterfolgsrechnung, der Konzerneigenkapitalentwicklung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der Hannover Rück SE, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst ist, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft. Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des Konzernlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Prüfung:
Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir jeweils wie folgt strukturiert:
Nachfolgend stellen wir die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:
(a) Im Konzernabschluss der Gesellschaft werden Finanzinstrumente in Höhe von € 53.062,0 Mio (82,3 % der Konzern-Bilanzsumme) ausgewiesen.
Von diesen Finanzinstrumenten werden finanzielle Vermögenswerte in Höhe von € 36.523,8 Mio zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Von diesen Finanzinstrumenten werden wiederum Zeitwerte in Höhe von € 36.045,1 Mio mit Bewertungsmodellen oder auf Basis von Wertindikationen Dritter ermittelt. Die Bewertung von Finanzinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert anhand von Bewertungsmodellen oder Wertindikationen Dritter bestimmt werden müssen, ist mit Unsicherheit behaftet, da für die Bewertung nicht in jedem Fall die aktuellsten verfügbaren Marktdaten bzw. Vergleichswerte vorliegen und daher auch Schätzwerte und nicht aktuell am Markt beobachtbare Parameter herangezogen werden.
Modelbewertete Finanzinstrumente unterliegen in diesem Zusammenhang aufgrund einer geringeren Objektivierbarkeit sowie den zugrundeliegenden Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen der gesetzlichen Vertreter einem erhöhten Bewertungsrisiko. Da die angewandten Schätzungen und Annahmen, insbesondere solche mit Bezug auf Zinsen und Zahlungsströme, sowie die angewandten Bewertungsmethoden ggf. wesentliche Auswirkungen auf die Bewertung dieser Finanzinstrumente und auf die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns haben können und zudem umfangreiche Anhangangaben zu Bewertungsmethoden und Ermessensspielräumen erforderlich sind, war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
(b) Im Rahmen unserer Prüfung haben wir die modelbewerteten und die auf Wertindikationen Dritter bewerteten Finanzinstrumente analysiert, wobei der Fokus auf den Bewertungsunsicherheiten lag. Dabei haben wir die Angemessenheit und Wirksamkeit der relevanten Kontrollen zur Bewertung dieser Finanzinstrumente und zur Modellvalidierung beurteilt. Damit einhergehend haben wir unter anderem die Integrität der zugrundeliegenden Daten und den Prozess zur Ermittlung von in die Bewertung eingehenden Annahmen und Schätzungen gewürdigt.
Mit Unterstützung unserer internen Finanzmathematikspezialisten haben wir auch die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Methoden zur Überprüfung der Werthaltigkeit der Vermögenswerte (sog. Impairment Test) und der dabei verwendeten Parameter beurteilt. Die angewandten Methoden und Annahmen zur Berechnung von Bewertungsanpassungen im Geschäftsjahr haben wir mit anerkannten Praktiken und Industriestandards verglichen und untersucht, inwiefern sie zur sachgerechten bilanziellen Abbildung geeignet sind.
Auf Basis der durchgeführten Prüfungshandlungen konnten wir uns davon überzeugen, dass die von den gesetzlichen Vertretern angewandten Methoden und Annahmen zur Bewertung bestimmter Finanzinstrumente (modellbe wertet und auf Wertindikationen Dritter basierend bewertet) insgesamt geeignet sind und die im Konzernanhang dargestellten Erläuterungen und Angaben sachgerecht sind.
(c) Die Angaben der Gesellschaft zur Bewertung der Finanzinstrumente sind in den Abschnitten „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ sowie „Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz“, Unterabschnitt „Selbstverwaltete Kapitalanlagen“ des Konzernanhangs enthalten.
(a) Im Konzernabschluss der Gesellschaft werden unter dem Bilanzposten „Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle“ versicherungstechnische Rückstellungen (sog. „Schadenrückstellungen“) in Höhe von € 28.758,6 Mio (44,6 % der Konzern-Bilanzsumme) ausgewiesen. Davon entfallen € 24.542,8 Mio auf den Geschäftsbereich der Schaden-Rückversicherung.
Die Schadenrückstellungen in der Schaden-Rückversicherung werden unter Berücksichtigung der Zedentenaufgaben auf Basis von Erfahrungswerten geschätzt. Die Bewertung der Rückstellungen leitet sich dabei aus der Anwendung von versicherungsmathematischen Methoden ab, die eine ausreichend lange Datenhistorie und eine Stabilität der beobachteten Daten erfordern. In die mathematischen Methoden fließen dabei Annahmen über Prämien, Endschadenquoten und Abwicklungsmuster ein, die durch eine Experteneinschätzung auf Basis von Erfahrungen aus der Vergangenheit aufbauen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der versicherungsmathematischen Verfahren und weiterer Einflussgrößen in Bezug auf Unsicherheiten mit den Berechnungen wird seitens der gesetzlichen Vertreter die Höhe für die Schadenrückstellungen festgelegt.
Die Ermittlung der Schadenrückstellung erfordert Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen der gesetzlichen Vertreter. Geringfügige Änderungen dieser Annahmen sowie der verwendeten Methoden können eine wesentliche Auswirkung auf die Bewertung dieser Rückstellung haben.
Vor diesem Hintergrund und auch aufgrund der betragsmäßig wesentlichen Bedeutung dieser Rückstellung für die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns war die Bewertung dieser Rückstellung im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
(b) Im Rahmen der Prüfung haben wir in Anbetracht der Bedeutung der Schadenrückstellung gemeinsam mit unseren Aktuaren die von der Gesellschaft verwendeten Methoden und die von den gesetzlichen Vertretern getroffenen Annahmen beurteilt. Dabei haben wir unter anderem unser Branchenwissen und unsere Branchenerfahrung zugrunde gelegt.
Wir haben unter anderem die Angemessenheit der Ausgestaltung des Reservierungsprozesses gewürdigt sowie Funktionsprüfungen durchgeführt, um die Wirksamkeit der internen Kontrollen zu beurteilen. Einen besonderen Schwerpunkt haben wir dabei auf Kontrollen gelegt, die sicherstellen, dass die verwendeten Daten angemessen und vollständig sind und der Berechnungsprozess einer ausreichenden Form der Qualitätssicherung unterliegt.
Aufbauend auf die Kontrollprüfung haben wir weitere analytische und aussagebezogene Prüfungshandlungen in Bezug auf die Bewertung der Schadenrückstellung vorgenommen. Unsere internen Bewertungsspezialisten haben in Anbetracht der Bedeutung der Schadenrückstellung für das Gesamtgeschäft der Gesellschaft die Angemessenheit der von der Gesellschaft verwendeten Methoden beurteilt. Ferner haben unsere internen Bewertungsspezialisten die von der Gesellschaft verwendeten Modelle und Annahmen der gesetzlichen Vertreter anhand von Branchenwissen sowie Erfahrungen mit anerkannten aktuariellen Praktiken gewürdigt. Im Zuge dessen wurde auch die konsistente Anwendung der Bewertungsmethoden überprüft.
Auf Basis unserer Prüfungshandlungen konnten wir uns davon überzeugen, dass die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Einschätzungen und getroffenen Annahmen zu der Schadenrückstellung insgesamt geeignet sind.
(c) Die Angaben der Gesellschaft zu den Schadenrückstellungen der Schaden-Rückversicherung sind in den Abschnitten „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ und „Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz“, Unterabschnitt „Versicherungstechnische Rückstellungen“ des Konzernanhangs enthalten. Risikoangaben sind im Konzernlagebericht im Abschnitt „Risikobericht“, Un- terabschnitt „Versicherungstechnische Risiken der Schaden-Rückversicherung“ dargestellt.
(a) Im Konzernabschluss der Gesellschaft werden unter dem Bilanzposten „Deckungsrückstellungen“ versicherungstechnische Rückstellungen in Höhe von € 9.184,4 Mio (14,2 % der Konzern-Bilanzsumme) ausgewiesen. Die Deckungsrückstellungen wurden im Wesentlichen für die betriebene Rückversicherung in den Sparten der Lebens- und Krankenrückversicherung gebildet.
Die Bewertung der Deckungsrückstellung leitet sich aus der Anwendung von versicherungsmathematischen Methoden vom Barwert der zukünftigen Leistungen an Zedenten abzüglich des Barwerts der von den Zedenten zukünftig noch zu zahlenden Beiträge ab. Hierbei kommen bei Erstansatz des jeweiligen Vertrages festgelegte Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. In Abhängigkeit von dem Vertragskonstrukt sowie dem regulären Geschäftsverlauf beruht die Berechnung entweder auf einer Kombination aus vorliegenden Zedentenabrechnungen, ggf. adjustiert um Schätzungen des Vertragsverlaufs für noch nicht vorliegende Abrechnungsperioden, oder aber auf modellbasierten eigenen Berechnungen der Deckungsrückstellung. Dabei sind aktuarielle Annahmen im Zusammenhang mit Zinsen, Kapitalanlageerträgen, Sterblichkeit, Invalidität, Langlebigkeit, Kosten und zukünftigen Versicherungsnehmerverhalten zu treffen.
Durch einen jährlichen Angemessenheitstest wird auf Ebene von einheitlich verwalteten Beständen überprüft, ob die zum Bilanzstichtag mit den Rechnungsgrundlagen des Erstansatzes ermittelten versicherungstechnischen Rückstellungen, und damit insbesondere der Deckungsrückstellung, abzüglich vorhandener abgegrenzter Abschlusskosten, auskömmlich sind, um den zum Bilanzstichtag nach bester Schätzung erwarteten Barwert der zukünftigen Leistungen abzüglich des Barwerts der zu zahlenden Beiträge aus den einheitlich verwalteten Beständen zu decken.
Die Einschätzung der Auskömmlichkeit der gemeldeten Deckungsrückstellungen, der vorgenommene Schätzungen bei noch nicht vorliegenden Zedentenabrechnungen, als auch die modellbasierten Berechnungen der Deckungsrückstellung unterliegen erheblichen Ermessensspielräumen der gesetzlichen Vertreter und damit verbundenen Schätzunsicherheiten.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der betragsmäßig wesentlichen Bedeutung der Deckungsrückstellungen für die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns sowie der Komplexität der zugrundeliegenden Berechnungen, war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
(b) Im Rahmen unserer Prüfung haben wir in Anbetracht der Bedeutung der Deckungsrückstellung gemeinsam mit unseren Aktuaren die von der Gesellschaft verwendeten Methoden und die von den gesetzlichen Vertretern getroffenen Annahmen beurteilt. Dabei haben wir unter anderem unser Branchenwissen und unsere Branchenerfahrung zugrunde gelegt.
Zur Beurteilung haben wir die Ausgestaltung und die Wirksamkeit der eingerichteten Kontrollen zur Ermittlung und Erfassung der Deckungsrückstellungen gewürdigt. Besonderen Fokus haben wir dabei auf Kontrollen gelegt, die sicherstellen, dass neue Produkte und Verträge korrekt klassifiziert werden bzw. Annahmeänderungen richtig in den Systemen umgesetzt werden.
Aufbauend auf den Kontrollprüfungen haben wir weitere analytische und aussagebezogene Prüfungshandlungen in Bezug auf die Bewertung der Deckungsrückstellungen vorgenommen. Unter Einbindung unserer Aktuare haben wir die jeweils angewandten aktuariellen Methoden und wesentlichen Annahmen mit allgemein anerkannten aktuariellen Praktiken und Industriestandards verglichen und untersucht, inwiefern diese zur Bewertung geeignet sind. Im Rahmen von Einzelfallprüfungen haben wir die korrekte und sachgerechte Verwendung von vorliegenden Zedentenabrechnungen bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung gewürdigt. Damit einhergehend haben wir die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen beurteilt, indem wir die zur Herleitung verwendeten aktuariellen Verfahren analysiert haben.
Wir haben uns auf Basis der durchgeführten Angemessenheitstests ein Urteil gebildet, ob die verwendeten Rechnungsgrundlagen und Methoden sachgerecht angewendet wurden. Wenn Marktzinsen bei der Bewertung verwendet wurden, haben wir die Angemessenheit der verwendeten Diskontierungszinsen durch Vergleich mit am Markt beobachtbaren Parametern überprüft. Besonderer Fokus lag aufgrund der Bedeutung des Geschäfts für den Konzern dabei auf dem Angemessenheitstest für das in den USA betriebene Geschäft zur Deckung von Sterblichkeitsrisiken im Geschäftsbereich Mortality Solutions. Weiterhin haben wir die Entwicklung der Deckungsrückstellungen im Vergleich zum Vorjahr analysiert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Annahmen konsistent den aktuell jeweilig vorliegenden Zedenteninformationen, aktuellen Geschäftsentwicklungen der Zedenten sowie unseren Erwartungen aus Marktbeobachtungen entsprechen.
Auf Basis der durchgeführten Prüfungshandlungen konnten wir uns davon überzeugen, dass die von den gesetzlichen Vertretern angewandten Methoden und Annahmen zur Bewertung der Deckungsrückstellung insgesamt geeignet sind.
(c) Die Angaben der Gesellschaft zur Deckungsrückstellung sind in den Abschnitten „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ und „Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz“, Unterabschnitt „Versicherungstechnische Rückstellungen“ des Konzernanhangs enthalten. Risikoangaben sind im Konzernlagebericht im Abschnitt „Risikobericht“, Unterabschnitt „Versicherungstechnische Risiken der Personen-Rückversicherung“ dargestellt.
(a) Die Gesellschaft weist in ihrem Konzernabschluss in der Gewinn- und Verlustrechnung gebuchte Bruttobeiträge in Höhe von € 19.176,4 Mio aus.
Übernommene Rückversicherungsbeiträge werden entsprechend den Bedingungen der Rückversicherungsverträge bilanziert. Bei noch nicht vorliegenden Abrechnungen der Zedenten hat die Gesellschaft ergänzende oder vollständige Schätzungen der Beiträge vorgenommen. Die Schätzungen beruhen auf Annahmen und weisen daher erhebliche Unsicherheiten und Ermessenspielräume auf.
Aufgrund der betragsmäßig wesentlichen Bedeutung des geschätzten Beitragsvolumens für die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns sowie der erheblichen Ermessensspielräume der gesetzlichen Vertreter und den damit verbundenen Schätzunsicherheiten war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
(b) Für Zwecke der Prüfung der geschätzten Bruttoprämie haben wir im ersten Schritt die Aufbauprüfung des Beitrags- und Schätzungsprozesses durchgeführt. In diesem Zusammenhang haben wir die wesentlichen Schlüsselkontrollen identifiziert und deren Ausgestaltung analysiert. Darauf aufbauend haben wir im Rahmen der Funktionsprüfung die Wirksamkeit der im Prozess implementierten Schlüsselkontrollen getestet sowie die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen beurteilt, indem wir das Berechnungsverfahren zur Herleitung der geschätzten Bruttoprämie nachvollzogen und analysiert haben.
Im Rahmen von Einzelfallprüfungshandlungen haben wir die wesentlichen Annahmen einer Schätzung kritisch hinterfragt und uns von der Gesellschaft entsprechende Begründungen zur getätigten Schätzung darlegen lassen. Anhand von Informationen zu den im Vorjahr erwarteten Beiträgen haben wir einen Abgleich mit den tatsächlichen Ergebnissen vorgenommen und somit Rückschlüsse auf die Qualität der Schätzungen gezogen.
Auf Basis unserer Prüfungshandlungen konnten wir uns davon überzeugen, dass die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Berechnungsverfahren zur Herleitung der geschätzten Bruttoprämie insgesamt geeignet sind.
(c) Die Angaben der Gesellschaft zu gebuchten und geschätzten Bruttoprämien sind in den Abschnitten „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ und „Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung“ des Konzernanhangs enthalten.
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Konzernlageberichts:
Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts – ohne weitergehende Querverweise auf externe Informationen –, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses, des geprüften Konzernlageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EUAPrVO unter Beachtung der vom Ins titut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Wir wurden vom Aufsichtsrat am 8. März 2018 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 13. Juni 2018 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2018 als Konzernabschlussprüfer der Hannover Rück SE, Hannover, tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Der für die Prüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Mathias Röcker.
Hannover, den 5. März 2019
PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Mathias Röcker |
ppa. Dennis Schnittger Wirtschaftsprüfer |