Im Konzernabschluss müssen zu einem gewissen Grad Schätzungen und Annahmen getroffen werden, die die bilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Angaben zu Eventualforderungen und -verbindlichkeiten am Stichtag und den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen während der Berichtsperiode beeinflussen. Wesentliche Sachverhalte, die von solchen Annahmen und Schätzungen betroffen sind, sind zum Beispiel die Werthaltigkeit bedingter Rückversicherungsverpflichtungen, die Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten sowie Vermögenswerte und Verpflichtungen, die sich auf Leistungen an Arbeitnehmer beziehen. Die sich tatsächlich ergebenden Beträge können von den Schätzungen abweichen.
Zur Bemessung der Endschäden („Ultimate Liability“) werden im Bereich der Schaden-Rückversicherung für alle Sparten die erwarteten Endschadenquoten ermittelt, ausgehend von aktuariellen Verfahren, wie der Chain-Ladder-Methode. Bilanziert wird der realistisch geschätzte künftige Erfüllungsbetrag. Basierend auf statistischen Dreiecken von Originalmeldungen der Zedenten wird die Entwicklung bis zum voraussichtlichen Ende der Abwicklung projiziert. Die jüngeren Zeichnungsjahre aktuarieller Projektionen unterliegen naturgemäß einer größeren Unsicherheit, die mit vielfältigen Zusatzinformationen über Raten- und Konditionsverbesserungen des gezeichneten Geschäftes sowie Schadentrends erheblich reduziert werden kann. Die sich als Differenz zwischen Endschäden und gemeldeten Schäden ergebenden Beträge werden als Spätschadenreserve für eingetretene, aber noch nicht bekannte oder gemeldete Schäden zurückgestellt. Bei der Anwendung statistischer Verfahren werden Großschäden gesondert betrachtet.
Auf Basis der Auswertung einer Vielzahl beobachtbarer Informationen können Schäden als große Einzelschadenereignisse klassifiziert werden. Die Bemessung von in diesem Zusammenhang bestehenden Verpflichtungen erfolgt im Rahmen eines gesonderten Prozesses, der im Wesentlichen auf einzelvertraglichen Schätzungen beruht.
Für weitere Informationen, beispielsweise hinsichtlich der Modellierung von Naturkatastrophenszenarien und der Annahmen im Bereich der asbestbedingten Schäden und Umweltrisiken, verweisen wir auf unsere Ausführungen im Risikobericht. Ferner verweisen wir auf unsere Darstellungen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen in Kapitel 3.2 „Zusammenfassung wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ und Kapitel 6.7 „Versicherungstechnische Rückstellungen“.
Auch im Bereich der Personen-Rückversicherung hängt die Ermittlung der Reserven und Vermögenswerte entscheidend von aktuariellen Projektionen des gedeckten Geschäfts ab. Je nach Art des gedeckten Geschäfts werden sogenannte Modellpunkte festgelegt. Die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale beinhalten Alter, Geschlecht und Raucherstatus der versicherten Person, Tarif, Versicherungsdauer, Prämienzahldauer oder Versicherungshöhe. Für jeden Modellpunkt wird die Bestandsentwicklung simuliert; dabei sind die wesentlichen Eingabeparameter entweder vorbestimmt durch den Tarif (z. B. eingerechnete Kosten, Prämienhöhe, Rechnungszins) oder zu schätzen (z. B. Sterbe- oder Invaliditätswahrscheinlichkeiten, Stornowahrscheinlichkeiten). Diese Annahmen sind stark abhängig von länderspezifischen Parametern, Vertriebsweg, Qualität der Antragsprüfung und Schadenbearbeitung des Zedenten, Rückversicherungsform und anderen Rahmenbedingungen des Rückversicherungsvertrags. Aus der Überlagerung vieler Modellpunkte entsteht eine Projektion; dabei gehen u. a. Annahmen über die Bestandszusammensetzung und den unterjährigen Beginn der gedeckten Policen ein. Die Annahmen werden zu Beginn eines Rückversicherungsvertrags geschätzt und später an die tatsächliche Projektion angepasst.
Die Projektionen, auch mit unterschiedlichen Modellszenarien („konservative Annahmen“ versus „Best Estimate“), sind Ausgangspunkt einer Reihe von Anwendungsgebieten, die die Quotierung, die Ermittlung von Bilanzansätzen und Embedded Values sowie einzelvertragliche Analysen, z. B. zur Angemessenheit der bilanzierten Rückversicherungsverbindlichkeiten (Liability Adequacy Test), umfassen. Wir verweisen insoweit auf unsere Darstellungen zu den versicherungstechnischen Vermögenswerten und Rückstellungen in Kapitel 3.2 „Zusammenfassung wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ und zu den Angemessenheitstests in Kapitel 6.7 „Versicherungstechnische Rückstellungen“.
Bei der Ermittlung der Bilanzansätze bestimmter Kapitalanlagen sind in einigen Fällen Annahmen zur Bestimmung von Marktwerten erforderlich. Wir verweisen insoweit auf unsere Ausführungen zu den ergebniswirksam zum Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten und zu den zur Veräußerung verfügbaren Wertpapieren in Kapitel 3.2 „Zusammenfassung wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“sowie zu dem fremdgenutzten Grund- und Gebäudebesitz in Kapitel 6.1 „Selbstverwaltete Kapitalanlagen“ Bei der Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs nicht-monetärer, zur Veräußerung verfügbarer Finanzinstrumente sind Annahmen über die anzuwendenden Aufgreifkriterien erforderlich. Auch hierzu verweisen wir auf unsere Darstellung in Kapitel 3.2 „Zusammenfassung wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“.